Schadenersatz für kranken Welpen

Gerichte verurteilen Züchter zur Zahlung von 4.020 Mark Tierkosten

Herford/Bielefeld (joh). Ein Hundezüchter, der einen unterernährten Welpen verkauft und es unterlässt, den Käufer auf das Risiko einer möglichen Krankheit des Tieres
 hinzuweisen, handelt arglistig und ist zum Schaderersatz verpflichtet.
 So hat jetzt in zweiter Instanz das Landgericht Bielefeld geurteilt.
Am Heiligabend 2000 kaufte der Bünder Martin S. (Namen geändert) bei einem Herforder Züchter-Ehepaar einen drei Monate alten Golden Retriever zum Preis von
damals 800 Mark. Anschliessend fuhr S. mit dem Hund, den er den namen “Dagobert”
gab, nach Sylt in den Weihnachtsurlaub. Bereits an einem der nächsten Tage wurde der Welpe, der zu dieser Zeit nur sieben Kilo wog, krank.
Am 27.Dezember suchte der Hundebesitzer eine Tierärztin auf. Sie stellte fest,dass Dagobert bereits beim Kauf unter einer Erkältung gelitten haben musste, behandelte ihn
mit Infusionen und Medikamenten und überwies ihn schliesslich in eine Tierklinik in
Neustadt. Dort wurde der Golden Retriever bis zum 23.Januar 2001 aufgepäppelt. Als er die Klinik gesund verliess, wog er 13 Kilo.
Die Gesamtkosten für die Behandlung beliefen sich auf 4.020 Mark. Diesen Betrag klagte Martin S. vor dem Herforder Amtsgericht von den Züchtern ein. Sowohl das Amtsgericht als auch in der Berufung das Landgericht gaben ihm Recht.
Das Landgericht bestätigte zudem die Auffassung des Bünders, dass die Höhe der Heilungskosten trotz des erheblich geringeren Kaufpreises angemessen ist.

Az.: LG Bielefeld 20 S 138/02

Lippische Zeitung Detmold  Donnerstag 20.Februar 2003

Welpe krank, dann Geld zurück

(jilp). Für ein lebendes Tier gelten grundsätzlich die gleichen kaufverträglichen Gewährleistungrechte,wie z.B. für ein Fahrzeug.War beispielsweise ein gekaufter Hund bei Übergabe an den Käufer krank, so ist er im Sinne desGewährleistungsrecht mangelhaft. Der Käufer kann den Hund zurückgeben, den Kaufpreis mindernoder Schadenersatz verlangen. Diese gesetzliche Regelung gilt auch dann, wenn der Verkäufer des Tieres den Mangel selbst nicht kannte.Das Landgericht Traunstein hat einen Hundeverkäufer auf Schadenersatz verurteilt, weil der verkaufte Welpe total verwurmt war, eine Gelenkentzündung hatte und unter Rachitis litt.Der vom Gericht bestellte Sachverständige hatte diese Krankheiten bestätigt und gleichzeitig festgestellt, dass der Hund bereits bei Übergabe krank gewesen sein musste. Damit musste derWelpenverkäufer den Kaufpreis zurückerstatten und zudem noch die Tierbehandlungskosten tragen.Insgesamt belief sich damit der Schadenersatzanspruch auf DM 3.400, den der Hundekäufer vomGericht zugesprochen erhielt.

                                           Landgericht Traunstein,  Az.: 6 s 2061/98

“Gassi gehen”: Keine Mitschuld

Berlin (dpa)   Führt ein Tierhalter seinen kleinen Hund an der Leine, so hat er Anspruch auf Schadensersatz und dauch auf Schmerzensgeld, wenn er von einem grossen heranrennden Hund umgerissen wird. Ihn treffe keine Mitschuld an dem Zusammenprall, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Urteil, auf das jetzt die Deutsche Anwaltsauskunft in Berlin hingewiesen hat (Aktenzeichen: 10 u 205/01).

Tierquälerei im überhitzten Pkw


Ein Fahrzeug- und Hundehalter ließ seine drei Hunde für die Dauer von ca. sieben Stunden alleine in seinem Pkw. Die Außentemperatur betrug ca. 30 Grad Celsius plus, während die Innentemperatur bei geschlossenem Fenster wenigsten 70 Grad Celsius plus erreichte. Diese für Mensch und Tier unerträgliche Hitze reichte für das Gericht aus, den vermeintlichen Tierfreund wegen Tierquälerei zu bestrafen.
 
Bayerisches Oberlandesgericht,
   AZ.:3 ObO-Wi 118/95

 "Warnung vor dem Hund"

 
Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung
gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen
Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflichten gegenüber anderen verletzt hat. Selbst
das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes
nicht hinweist und allgemein bekannt ist, daß derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muß sich im Falle einer Hundebißverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden
ersetzt.
 
LG Memmingen AZ: 1 S 2081/93